Beleuchtungseinrichtungen mit "ECE-Prüfzeichen"

Die Kataloge der Zubehörlieferanten sind voll davon: Beleuchtungseinrichtungen (Scheinwerfer, Blinkleuchten, Brems-/Rücklichter...) mit "ECE" bzw. "E" Prüfzeichen. Diese "E"-Prüfzeichen gestatten angeblich die Verwendung dieser Beleuchtungseinrichtungen ohne weitere Prüfung oder Eintragung an Fahrzeugen im gesamten Gebiet der EU.

Dass dies nur zum Teil richtig ist, soll an dieser Stelle einmal klar gestellt werden, damit sich manch einer vorprogrammierten Ärger ersparen kann. Immerhin erlöschen durch nicht genehmigte Beleuchtungseinrichtungen der Versicherungsschutz und die Betriebserlaubnis!

Grundsätzlich werden neu hergestellte Beleuchtungseinrichtungen nach den EU-weit gültigen ECE-Normen gefertigt und geprüft. "TÜV", "Gutachten" oder Ähnliches gibt es nicht mehr (natürlich gelten die alten Gutachten für ältere Teile weiter).
Eine ECE geprüfte Beleuchtungseinrichtung trägt nach bestandener Prüfung und Zulassung eine "E-Nummer", ein eingekreistes E mit einer durchaus aussagekräftigen Zahlen/Buchstabenkombination. Diese Nummer erlaubt durch ihren Bezug zum jeweiligen E-Prüfbericht präzise Rückschlüsse auf das Herstellungsland und den Verwendungszweck. Je nach Verwendung werden die Beleuchtungseinrichtungen nämlich unterschiedlich geprüft. Schliesslich werden z.B. an Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) andere Anforderungen gestellt als an eine Brems-/Rücklichtkombination. Entscheidend sind hier unterschiedliche Mindestwerte für Leuchtstärke, Leuchtweite, Abstrahlwinkel, Lichtaustrittsfläche und Farbe.
Insgesamt haben sich durch die EU-Normen für Customizer interessante Erleichterungen im Verhältnis zu den früheren TÜV-Anforderungen ergeben. Völlige Freiheit, wie von vielen Händlern angepriesen, gibt es dennoch nicht.

Zulässig sind E-geprüfte Beleuchtungseinrichtungen nämlich ausschliesslich für den geprüften Verwendungszweck! Nur dann ist ein prüfungsfreier Austausch möglich.
Um die derzeit beliebten Beispiele zu verwenden: Die kleinen, flachen, runden Zusatzblinker aus dem Automobilbau, die gerne als Lenkerendenblinker verwendet werden, sind eben nur als "Zusatzblinker" geprüft und zugelassen, nicht aber als alleinige Fahrtrichtungsanzeiger. Oder die kleinen, länglichen Leuchten, die ursprünglich als Begrenzungsleuchten für LKWs geprüft und zugelassen wurden, sind als Rück-/Bremslichtkombinationen nicht zulässig.
Unbenommen bleibt natürlich die Möglichkeit, diese Beleuchtungseinrichtungen von einem sachkundigen Prüfer eintragen zu lassen; Ein willkürlicher Austausch ist aber nur im Rahmen der geprüften Verwendungszwecke möglich (den Prüfstellen liegen übrigens ausführliche Listen der E-geprüften Beleuchtungseinrichtungen vor, in denen wirkliche jede E-Nummer auch mit ihrem Verwendungszweck aufgeführt ist).
Auf diese "Kleinigkeiten" wird von den Händlern (oft auch aus eigener Unkenntnis) nicht hingewiesen.

Dazu kommt eine Problematik, die nicht nur für Beleuchtungseinrichtungen, sondern auch für alle anderen Änderungen gilt: Die Möglichkeiten und Freiheiten, die EU-Richtlinien bieten, gelten auch nur für nach EU-Recht zugelassene Fahrzeuge. Soll z.B. heissen, die EU-Vorgaben für Radabdeckungen sind auch nur bei nach EU-Recht zugelassenen Fahrzeugen massgeblich, nicht jedoch bei Fahrzeugen die bereits vor Einführung der EU-Richtlinien nach der deutschen Strassenverkehrszulassungsordnung zugelassen wurden. Mag sich in manchen Fällen etwas ungerecht anhören, ist aber einfach nur eine Auswirkung des rechtlichen Bestandsschutzes. Diesen Bestandschutz beanspruchen ambitionierte Customizer ja auch im umgekehrten Fall; oder wollt ihr ältere Bikes regelmässig auf den Stand der neuesten Richtlinien nachrüsten müssen??? Man denke nur an so Dinge wie Abgas/Geräuschwerte, keine Blinker bei alten Baujahren usw.

So sehen also die Grundsätzlichen Regelungen aus. Wer ein, womöglich noch durch elektrische Abwandlungen angepasstes, Positionslämpchen als Rück-/Bremslichtkombination anschraubt und auf das E-Zeichen pocht, darf sich nicht wundern, wenn bei der nächsten Kontrolle (im günstigsten Falle nur) ein Ticket fällig ist.

Es gibt ja auch noch den Weg, sich gerade diese Teile von einem sachkundigen Prüfer eintragen zu lassen.
Doch das ist ja wieder eine andere Geschichte...

 

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